


TOPO-CAD Industrie-Vermessung ist seit 2002 Ihr verlässlicher Partner für präzise Ingenieurvermessung – insbesondere in der Rohstoffgewinnungs-Industrie. Durch den Management-Buy-out aus der Bergbau Goslar GmbH entstanden, verfügen wir über jahrzehntelange Erfahrung und tiefes Fachwissen.
Die Gebäudeeinmessung ist die amtliche Vermessung neu errichteter, veränderter oder erweiterter Gebäude nach Abschluss der Bauarbeiten. Sie dokumentiert die exakte Lage, den Umriss sowie die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück. Die so erfassten Daten werden anschließend in das Liegenschaftskataster übernommen und bilden dort die rechtlich verbindliche Grundlage für sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Planungsangelegenheiten.
Sobald ein Bauvorhaben abgeschlossen ist, sind die jeweiligen Eigentümer nach § 21 HVGG verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung durch eine anerkannte Vermessungsstelle – z. B. ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) – durchführen zu lassen. Die gesetzliche Pflicht gilt für:
Neubauten
Anbauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude
Wesentliche Änderungen an der äußeren Gebäudekubatur
Die Gebäudeeinmessung sichert die Qualität und Aktualität der amtlichen Geodaten. Das Liegenschaftskataster ist ein zentrales Instrument für zahlreiche Verwaltungs- und Planungsprozesse – von der Bauleitplanung über Grundstückstransaktionen bis hin zur Berechnung von Erschließungsbeiträgen. Nur durch die regelmäßige Einmessung neu errichteter oder veränderter Gebäude kann die Genauigkeit dieser Datengrundlage gewährleistet werden.
Unser Vermessungsbüro führt Gebäudeeinmessungen mit modernster Messtechnik und nach aktuellsten gesetzlichen Vorgaben durch. Wir übernehmen für Sie:
Die fachgerechte Vermessung des Gebäudes vor Ort
Die Erstellung und Auswertung der Vermessungsunterlagen
Die Aufbereitung der Daten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
Die Weiterleitung an die zuständige Katasterbehörde
Wir beraten Sie umfassend zur gesetzlichen Einmessungspflicht und kümmern uns um eine zügige und rechtssichere Umsetzung – damit Sie sich voll und ganz auf Ihr Bauvorhaben konzentrieren können.
Die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeeinmessung dient in erster Linie dem Eigentümer zur Sicherung des Grundeigentums und erfolgt in enger Abstimmung mit dem Grundbuch. Nach der Durchführung der Einmessung werden die erhobenen Daten durch das zuständige Amt für Bodenmanagement in die amtliche Liegenschaftskarte übernommen. Eigentümer oder Bauherren erhalten anschließend einen offiziellen Auszug mit der Darstellung des neu eingetragenen Gebäudes.
Das Liegenschaftskataster ist das zentrale amtliche Verzeichnis zur Feststellung und Dokumentation von Grundstücken und Gebäuden. Es dient als öffentliches Register der rechtlichen Absicherung und Transparenz bei allen privaten und öffentlichen Rechtsverhältnissen am Grund und Boden.
Als hochpräzises, vollständiges und aktuelles Basisinformationssystem erfüllt es eine fundamentale Rolle für die Sicherstellung des sogenannten Grenzfriedens und für sämtliche Prozesse im Grundstücksverkehr. Durch die kartografische Darstellung von Flurstücksgrenzen und Flurstückskennzeichen nimmt das Liegenschaftskataster zudem am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil – auf die Richtigkeit dieser Angaben kann sich jedermann verlassen.
Neben der Sicherung des Eigentums stellt das Liegenschaftskataster eine unverzichtbare Informationsgrundlage für zahlreiche weitere Bereiche dar, wie zum Beispiel:
Kreditinstitute (Beleihungsunterlagen zur Kreditsicherung)
Grundstückswertermittlungen
Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei und Katastrophenschutz
Energieversorger und Netzbetreiber (z. B. für Internet oder Telefon)
Navigation und Zustelldienste
Die hohe Messgenauigkeit von unter 3 cm ist entscheidend für:
Planungssicherheit bei öffentlichen und privaten Vorhaben
(z. B. bei Bebauungsplänen unter Berücksichtigung baurechtlicher und umwelttechnischer Vorgaben)
Einhaltung von Abstandsflächen, Baulasten und Feuerwehrzufahrten
Teilungsgenehmigungen nach § 7 HBO, insbesondere als Voraussetzung für Grundstücksteilungen
Einmessungspflichtig sind laut § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) alle Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) – mit folgenden Ausnahmen:
Gebäude mit weniger als 20 m² Grundfläche innerhalb bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne
Gebäude mit weniger als 50 m² Grundfläche außerhalb dieser Bereiche
Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes
Behelfsunterkünfte oder Baustellenunterkünfte
Windenergieanlagen
Nicht von der Ausnahme erfasst sind:
Wohngebäude jeglicher Art
Massive Garagengebäude
Gebäude, die der Versorgung mit Fernwärme, Strom, Gas oder Wasser dienen
Gebäude mit einem Rohbauwert über 10.000 € (brutto)
Gebäude, die vor August 1956 errichtet oder verändert wurden, unterliegen ebenfalls nicht der Einmessungspflicht.
Unser Vermessungsbüro führt gesetzeskonforme Gebäudeeinmessungen mit modernster Technik durch. Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, koordinieren die Kommunikation mit den Behörden und liefern Ihnen rechtssichere Ergebnisse für Ihre Unterlagen und zukünftigen Planungen.